Bürgerinitiative Fernwärme Mettmann-West
Unsere Fernwärme soll zukunftsfähig werden - mit fairen Preisen und moderner, effizienter Heizenergie

Vorschlag Interessenausgleich seitens der Bürgerinitiative zwischen dem Versorgungsunternehmen rhenag, der Stadt Mettmann und den Fernwärmenutzern in Mettmann, als Antwort auf das Angebot von rhenag und Stadt aus der städtischen Pressemeldung vom 09.09.2025 und der Erläuterung bei der Vorstellung des Preisgutachtens am 06.10.2025.

Folgendes Schreiben hat die Bürgerinitiative an die rhenag und die Stadt Mettmann am 13.10.2025 verschickt:

Bürgerinitiative Fernwärme Mettmann-West
www.fernwärme-mettmann.de
Email: kontakt@fernwaerme-mettmann.de


An
rhenag
Herrn Tim Winterscheid
Bachstraße 3
53721 Siegburg

An
Kreisstadt Mettmann
Frau Bürgermeisterin Sandra Pietschmann
Herrn Tobias Janseps
Herrn Richard Bley

Vorschlag Interessenausgleich zwischen dem Versorgungsunternehmens rhenag, der Stadt Mettmann und den Fernwärmenutzern


Sehr geehrter Herr Winterscheid,
sehr geehrte Frau Pietschmann, sehr geehrter Herr Janseps, sehr geehrter Herr Bley,

vielen Dank für das Angebot an die Fernwärmenutzer, welches mit einer Pressemeldung der Stadt Mettmann vom 09.09.2025 veröffentlicht und am 06.10.2025 mit der Vorstellung des Preisgutachtens durch die Fa. BBH erläutert wurde.

Wir fassen Ihr Angebot hier nochmals zusammen:

- Rückerstattung Neuvertrag 0,48 ct/kWh netto, Altvertrag 3,99 ct/kWh netto, für 21 Monate 01.04.2023 - 31.12.2024
- Überführung Alt- in Neuvertrag rückwirkend zum 01.01.2025 möglich
- jährliche externe Preisüberprüfung bis Transformationskonzept vorliegt


Wir begrüßen das Angebot von Stadt und rhenag als Schritt in die richtige Richtung, sehen es jedoch als nicht ausreichend an.

Wir bedauern, dass bei der Vorstellung des Preisgutachtens am 06.10.2025 kein Vertreter der rhenag vor Ort war. Neben den Vertretern der Bürgerinitiative waren die gesamte Stadtspitze sowie Vertreter der Politik aus Stadt und Kreis Mettmann und diverse wichtige Persönlichkeiten aus verschiedenen gesellschaftlichen Institutionen gekommen. Hier hätte ein konstruktiver Austausch stattfinden können.

Die Bürgerinitiative formuliert nachfolgend einen Vorschlag, wie ein Interessenausgleich zwischen dem Versorgungsunternehmens rhenag, der Stadt Mettmann und den Fernwärmenutzern erreicht werden kann. Wir nutzen hierfür die Erkenntnisse aus dem Preisgutachten als Basis und begründen jeden Einzelpunkt.

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Punkte welche das Versorgungsunternehmen rhenag betreffen:

- Rückerstattung Neuvertrag:
6,50 ct/kWh netto, für 36 Monate 01.09.2022 - 31.08.2025, ausgenommen Zeitraum der Energiepreisbremse

Begründung:
Basis ist die Berechnung der BBH des maximalen Nettomischpreises von 21,9 ct/kWh, welche auch für die Berechnung der Erstattung von 0,48 Ct/kWh aus dem Angebot von Stadt und rhenag herangezogen wurde. Aus unserer Sicht müssen die Energiekosten von theoretisch angenommenen 10,6 ct/kWh auf die von der BI nachgewiesenen tatsächlichen Energiekosten von  7,47 ct/kWh angepasst werden. Hierdurch ergibt sich eine Reduzierung um 3,13 ct. Weiterhin fällt u.E. der Gewinnaufschlag von 15 % weg, für den keine legitime Grundlage besteht und welcher im Vertrag von 2017 zwischen Stadt und rhenag auch nicht enthalten ist. Dies entspricht 2,79 ct/kWh. Die Summe der beiden Reduzierungen und der von BBH errechneten Überschreitung des maximalen Mischpreises in Höhe von 0,48 ct/kWh beträgt 6,43 ct. Der Grundpreis ist in der Vergangenheit ebenfalls zu hoch ausgefallen (siehe nachfolgende Ausführungen im entsprechenden Punkt), was zu einer gerundeten Gesamtsumme von 6,50 ct/kWh führt.


- Rückerstattung Altvertrag 12,50 ct/kWh netto, für 36 Monate 01.09.2022 - 31.08.2025, ausgenommen Zeitraum der Energiepreisbremse

Begründung:
Basis ist die Berechnung der BBH des maximalen Nettomischpreises von 21,9 ct/kWh, welche auch für die Berechnung der Erstattung von 0,48 Ct/kWh aus dem Angebot von Stadt und rhenag herangezogen wurde. Aus unserer Sicht müssen die Energiekosten von theoretisch angenommenen 10,6 ct/kWh auf die von der BI nachgewiesenen tatsächlichen Energiekosten von  7,47 ct/kWh angepasst werden. Hierdurch ergibt sich eine Reduzierung um 3,13 ct. Weiterhin fällt u.E. der Gewinnaufschlag von 15 % weg, für den keine legitime Grundlage besteht und welcher im Vertrag von 2017 zwischen Stadt und rhenag auch nicht enthalten ist. Dies entspricht 2,79 ct/kWh. Die Summe der beiden Reduzierungen und der von BBH errechneten Überschreitung des maximalen Mischpreises in Höhe von 3,99 ct/kWh beträgt 9,91 ct. Der Grundpreis ist in der Vergangenheit ebenfalls zu hoch ausgefallen (siehe nachfolgende Ausführungen im entsprechenden Punkt), was zu einer zusätzlichen Rückerstattung führen muss.

Darüber hinaus ist von BBH mit einem Arbeitspreis 141,85 €/MWh vom 01.09.2022 gerechnet worden. Schon drei Monate später am 01.01.2023 betrug der Arbeitspreis jedoch 228,88 €/MWh netto. Dieser ist danach nur sehr langsam wieder zurückgekommen und liegt auch heute noch über dem Wert, den die BBH für ihre Berechnungen verwendet hat. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Differenz setzen wir einen Gesamtbetrag von 12,50 ct/kWh an.

Es ist zu erwähnen, dass die Verwendung des Altvertrags in den vergangenen Jahren mutmaßlich rechtswidrig war, weil in der Preisformel das vorgeschriebene Marktelement gänzlich fehlte.
Exkurs: Die Preisgleitklausel für den Altvertrag enthält kein erforderliches Marktelement, sodass die Preisanpassungsklausel insgesamt unwirksam ist (zuletzt BGH, 01.06.2022, Az. VIII ZR 287/20). Das erforderliche Marktelement erstreckt sich dabei auf andere Energieträger als den tatsächlichen Brennstoff (BGH, 13.07.2011, VIII ZR 339/10, BGH, 01.06.2022, VIII ZR 287/20) um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise „nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann“ (BR-Drucks., 90/80, S. 56 – zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF.) Auch diverse Landgerichte urteilen aktuell dementsprechend. Siehe hierzu auch LG Frankfurt, 02.02.2025, Az.: 2-03 O 100/24, LG Berlin, 26.09.2025, Az.: 19 O 272/24.

Als schwere Belastung für eine Zusammenarbeit mit der rhenag werten wir die Verwendung eines extrem teuren Grundversorgungstarifs der rhenag in der Preisformel für den Altvertrag. Dies hätte die rhenag aus unserer Sicht spätestens im Zuge der Ukraine-/Gaskrise unbedingt ändern müssen, weil dieser Tarif für die Berechnung der Fernwärmepreise völlig ungeeignet geworden ist. Im Zuge der Gaskrise 2022/2023 haben praktisch alle Versorgungsunternehmen und auch die rhenag die Grundversorgungstarife extrem angehoben, um möglichst wenige neue Kunden zu hohen Kurzfrist-Einkaufspreisen versorgen zu müssen. Man kann von regelrechten Abschreckungstarifen sprechen. Dass dieser Tarif dann weiter für die Fernwärmekunden  - für die langfristig geplant werden konnte - verwendet wurde, ist inakzeptabel. Die Krisensituation wurde aus unserer Sicht von der rhenag auf Kosten der Fernwärmekunden ausgenutzt.

- Anpassung Preisformel Neuvertrag:
- Verwendung des Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes mit einer Gewichtung von 50 % als Marktelement, gleichrangig zum Kostenelement Erdgasindex "Abgabe an Haushalte" des Statistischen Bundesamtes mit ebenfalls 50 % Gewichtung
- Schaffung von Transparenz bei Preisänderungen
- Mindestens ein Monat Ankündigungsfrist bei Preisänderungen mit Anschreiben an jeden Kunden

Begründung:
Die Formeln für die Preisgleitklausel in Alt- und Neuvertrag  entsprechen aktuell nicht den Transparenzerfordernissen des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV und sind somit gemäß § 134 BGB nichtig.
Die Klausel für den Neuvertrag  enthält aktuell zwar ein Marktelement, dies genügt aber mangels Repräsentativität für den Wärmemarkt nicht den Anforderungen und erweist sich zudem als zu gering gewichtet. Als Marktelement dient hier der Fernwärme-Index der Verbraucherpreise des StBA, welcher mit einer Gewichtung von 20% in Bezug genommen wird. Gegenüber dem mit 80% (70% Erdgas-, 10% Strom-Erzeugerpreisindex) gewichteten Kostenelement entspricht der Anteil des Marktelements mit 20% Gewichtung nicht der vom BGH geforderten „Gleichrangigkeit“ der beiden Elemente (BGH, 27.09.2023, Az. VIII ZR 263/22 Rn. 39; ebenso KG Berlin, 23.05.2023, Az. 9 U 19/20 (1. Leitsatz, Rn. 27)).
Mit Berücksichtigung von Heizöl-, Erdgas- und Fernwärmepreisen auf dem Wärmemarkt ist nach neueren BGH-Urteilen der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes ein geeignetes Marktelement.

Wir erwarten zudem die Schaffung von Preistransparenz. Jeder Kunde muss mit wenigen Minuten Recherche auf der Internetseite der rhenag die Preiszusammensetzung nachvollziehen können. Dies ist derzeit nicht ansatzweise gegeben.

Wir fordern weiterhin die Ankündigung von Preisänderungen mindestens einen Monat vor Wirksamkeit, und zwar mit Schreiben an jeden Kunden statt mit einer zentralen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt. Bisher beharrt die rhenag darauf, Preisanpassungen auch rückwirkend mitteilen zu können. Dies ist in Kundenbeziehungen nicht akzeptabel.

- Festlegung Maximalpreis Nettomischpreis auf Durchschnittswert Nettomischpreis (einschließlich Arbeitspreis und Grund- und Messpreis), Stand Januar 2025 = 15,1 ct/kWh wie von BBH auf Seite 14 der Präsentation vom 06.10.2025 dargestellt.
Aktueller Mischpreis in Mettmann: 21,9 ct/kWh netto im Neuvertrag und 25,4 ct/kWh netto im Altvertrag (bzw. 26,1 ct/kWh und 30,2 ct/kWh brutto, da wir als Endverbraucher Bruttopreise mit Mehrwertsteuer bezahlen)


Begründung:
Die BBH legt einen Maximalpreis auf Basis der Berechnungen im Preisgutachten fest. Die Bürgerinitiative greift dies auf und legt ebenfalls einen Maximalpreis fest, welcher ebenfalls auf dem Preisgutachten basiert, jedoch unseres Erachtens deutlich besser geeignet ist. BBH ermittelt in einem Benchmarking der Fernwärmepreise (Seite 14 der BBH-Präsentation vom 06.10.2025) einen durchschnittlichen Nettomischpreis. Aus unserer Sicht sollte der von der rhenag den Fernwärmekunden in Rechnung gestellte maximale Nettomischpreis diesen Wert nicht übersteigen.
Wir gehen davon aus, dass das Unternehmen rhenag im Konzernverbund mit e.on und RheinEnergie Gas zu günstigen Großhandelskonditionen einkaufen kann. Für einen wirtschaftlichen Betrieb der Fernwärme in Mettmann dürfte die max. Erzielung eines Durchschnittswertes im Benchmarking der Fernwärmepreise sehr ausreichend sein.
Derzeit liegen die Fernwärmepreise in Mettmann in dieser Darstellung des Preisgutachtens im obersten Bereich vergleichbarer Fernwärmeanschlüsse in Deutschland. Dies ist nicht weiter hinnehmbar.


- Grundpreis Senkung auf von den von BBH kommunizierten Durchschnittswert von 500 € p.a.

Begründung:
In der Präsentation hat die BBH einen durchschnittlichen Grund- und Messpreis bei vergleichbaren Fernwärmeanschlüssen mit 10 kW Anschlussleistung von 400 bis 600 € p.a. netto mitgeteilt. Der Mittelwert liegt bei 500 € p.a.
Der Grund- und Messpreis in Mettmann liegt bei 660,10 € p.a. netto im Neuvertrag und 734,28 € p.a. netto im Altvertrag. Dieser sollte auf einheitlich 500 Euro Grund- und Messpreis netto jährlich abgesenkt werden.
Obwohl die Preisformel für den Grund- und Messpreis im Alt- und Neupreis in der BBH-Präsentation als identisch angegeben wurde, unterscheiden sich die Preise erheblich. Dies ist im Sinne einer wünschenswerten Preistransparenz nicht akzeptabel.


- Änderung Kostenänderungsindex bei Grund- und Messpreis von bisher Tariflohn Facharbeiter Entgeltgruppe 5 Versorgungsbetriebe (TV - V) auf zukünftig Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Im Falle der Umstellung erstmalige Änderung zum nächsten Veränderungszeitpunkt bei den vorgenannten Tariflöhnen, um doppelte Preisanpassungen im selben Jahr zu vermeiden.

Begründung:
Die bisherige Anlehnung der Kostensteigerung bei den Grund- und Messpreisen der Fernwärme an die o.g. Tariflöhne sehen wir als übermäßig kostentreibend und kundennachteilig an.
Der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes stellt einen objektiveren Index dar. Bei Umstellung soll die erstmalige Anwendung des Verbraucherpreisindex erst bei der nächsten Änderung der vorgenannten Tariflöhne erfolgen, um mehrfache Preisanpassungen in einem Jahr zu vermeiden.


- Überprüfung von Rechnungen und Anschreiben der rhenag auf Plausibilität vor Aussendung


Begründung:
In Rechnungen und Anschreiben der rhenag treten häufig folgenschwere Fehler auf. Allein in diesem Jahr z.B. die Berechnung von 43 % Mehrwertsteuer in einem Preisänderungsschreiben im März oder die versehentliche rückwirkende Preiserhöhung um 19 % im August, sowie viele weitere Fälle über viele Jahre. Es wirkt, als würde niemand die Rechnungen und Anschreiben vor Aussendung auf Plausibilität prüfen. Dies ist für die Kunden nicht zumutbar.


- Überführung Alt- in Neuvertrag
Bei Einigung auf vorgenannter Basis werden wir den Fernwärmenutzern in Mettmann mit Altvertrag  den Wechsel vom Alt - in den Neuvertrag empfehlen


Punkte welche die Stadt Mettmann betreffen:

- Herbeiführung einer Zukunftslösung, die bezahlbar und umweltschonend ist.

- Frühzeitige Beteiligung der Nutzer
in allen relevanten Fragen bei der kommenden Transformation, auch der Vertragsgestaltung sowie Auswahl und Definition des künftigen Untersuchungsauftrags bezüglich Werk und Auftragnehmer.

- Schnellstmögliche Beantragung von öffentlichen Mitteln, was bisher trotz mehrfacher Hinweise und Unterstützungsangeboten der BI unterblieben ist. Durch das Verpassen von Fördergeldern geht den Bürgern viel Geld verloren. Die Bürgerinitiative hat hier sehr aufwendige Vorarbeiten geleistet, um der Stadt die Umsetzung möglichst einfach zu machen. Leider ist dies bisher nicht erfolgt. Viele Gemeinden, auch in der Nachbarschaft, sind hier bereits weiter.

Ende Vorschlag Interessenausgleich ------------------------------------------


Wir würden uns freuen, wenn wir auf der vorgenannten Basis eine Einigung erzielen könnten. Aus Sicht der Bürgerinitiative müssen die Fehlentwicklungen der letzten Jahre ausgeräumt werden und die Weichen für die Zukunft im Interesse aller Beteiligten gestellt werden, damit eine konstruktive gemeinsame Zusammenarbeit möglich wird.

Sollte dies nicht gelingen, würde dies vermutlich in zahlreiche Einzelklagen von Betroffenen münden, die das Verhältnis über Jahre belasten würden. Wir können uns nicht vorstellen, dass das Unternehmen rhenag unter diesen Umständen langfristig weiter Partner der Stadt in der Fernwärmeversorgung oder anderen Projekten bleiben könnte. "Wir" bezeichnet dabei inzwischen nicht nur die direkt Betroffenen, sondern einen erheblichen Teil der Stadtgesellschaft. Die Auswirkungen wären auch nicht auf die Stadt Mettmann begrenzt, sondern würden auch den Kreis Mettmann und Kommunalprojekte darüber hinaus betreffen, und auch auf die Muttergesellschaften Westenergie / e.on und RheinEnergie ausstrahlen.

Wir haben aber die Hoffnung, dass alle Beteiligten nun die Chance ergreifen, die Vergangenheit mit einer vernünftigen Einigung hinter uns zu lassen und gemeinsam in eine positive Zukunft zu gehen. Die Bürgerinitiative ist dazu bereit.


Mit freundlichen Grüßen
Bürgerinitiative Fernwärme Mettmann-West
www.fernwärme-mettmann.de